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   VGH Bayern, 25.04.2008 - 7 ZB 07.2331   

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https://dejure.org/2008,42612
VGH Bayern, 25.04.2008 - 7 ZB 07.2331 (https://dejure.org/2008,42612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.04.2008 - 7 ZB 07.2331 (https://dejure.org/2008,42612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. April 2008 - 7 ZB 07.2331 (https://dejure.org/2008,42612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mündliche Bekanntgabe des Gesamt-Prüfungsergebnisses der 2. Juristischen Staatsprüfung nach der mündlichen Prüfung als Verwaltungsakt; Übersendung des Prüfungszeugnisses als Bestätigung des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung; Fristenlauf.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2008 - 7 ZB 07.2331
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 16.3.1994 NVwZ-RR 1994, 582 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 126/128; zuletzt vom 25.3.2003 DVBl 2003, 871) sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen.
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2008 - 7 ZB 07.2331
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 16.3.1994 NVwZ-RR 1994, 582 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 126/128; zuletzt vom 25.3.2003 DVBl 2003, 871) sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen.
  • BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03

    Diplomvorprüfung; Einzelnote; Teilprüfung; Verwaltungsakt.

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2008 - 7 ZB 07.2331
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 16.3.1994 NVwZ-RR 1994, 582 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 126/128; zuletzt vom 25.3.2003 DVBl 2003, 871) sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen.
  • VG München, 29.01.2019 - M 4 K 18.266

    Anspruch auf Neubewertung einer Klausur der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Eine Regelungswirkung kommt weder dem Ergebnis der schriftlichen noch demjenigen der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung für sich gesehen zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9 zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 11).

    Im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist die mündliche Eröffnung des Prüfungsgesamtergebnisses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 JAPO als rechtsverbindliche Prüfungsentscheidung und damit als mündlich erlassener Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 12 CS 21.1400

    Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich eines zunächst mündlich erlassenen

    In diesem Fall wird die zunächst nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzte Jahresfrist durch die einmonatige Rechtsbehelfsfrist gleichsam "überholt" (vgl. hierzu ausführlich Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand April 2021, Rn. 248a; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 37 Rn. 23; Schröder in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 137 Rn. 117; ebenso die vom VG zitierte Entscheidung BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - BeckRS 2008, 38038 Rn. 9).
  • VG München, 29.01.2019 - M 4 K 17.3273

    Note "ungenügend" in der Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Verwendung nicht

    Zwar war die Klage vom 16. Januar 2018 gegen die Notenmitteilung vom 26. Juni 2017 (im Verfahren M 4 K 18.266) zunächst unzulässig, da sie ausschließlich auf die Aufhebung der Notenmitteilung gerichtet war und die Notenmitteilung mangels Regelungswirkung bzw. wegen § 44a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOnicht isoliert anfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9 ff.; BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 19.12.2022 - 7 B 21.3133

    Bewertung einer Leistung in der mündlichen Prüfung im Ersten Juristischen

    Die mündliche Eröffnung des Prüfungsgesamtergebnisses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 JAPO) ist als rechtsverbindliche Prüfungsentscheidung und damit als mündlich erlassener Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) anzusehen (vgl. für die Zweite Juristische Staatsprüfung BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - BayVBl 2009, 603 Rn. 9; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 699).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 14 B 1362/21

    Vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung des Dritten Abschnitts der

    Denn bereits diese sind als - mündlich bekannt gegebene - Verwaltungsakte zu qualifizieren, die von den anschließend erlassenen "Bescheiden" des Antragsgegners lediglich schriftlich bestätigt wurden, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 25.2.2000 - 14 A 4921/99 -, juris, Rn. 23, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung mit diesem Inhalt geeignet ist, einen Irrtum über den genauen Gegenstand eines Widerspruchs hervorzurufen.
  • VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1086

    Prüferbeeinflussung durch Zusatz "Zweitversuch" auf Prüfungsarbeiten

    Dem steht nicht entgegen, dass die Mitteilung der Einzelleistungen vom 14. Juni 2019 selbst keine solche Regelungswirkung entfaltet (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris, Rn. 9ff.).
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